Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unterhaltsgläubiger, der zur Vorbereitung seiner Unterhaltsansprüche zunächst ein isoliertes Auskunftsverfahren anstrengt und nach dessen Abschluss mehr als zwei Jahre zuwartet bis er die (dann rückständigen) Zahlungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend macht, muss sich im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Mutwilligkeit im Sinne des §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO vorwerfen lassen.
2. Die Mutwilligkeit führt in diesem Fall nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe, wohl aber dazu, dass die durch die kostenerhöhende Vorgehensweise entstehenden Mehrkosten von der Verfahrenskostenhilfebewilligung ausgenommen werden.
Normenkette
FamGKG § 51; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Aktenzeichen 1 F 252/20)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 05.04.2023; Aktenzeichen XII ZB 2/21)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 28. September 2020 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt, begrenzt auf einen Verfahrenswert von 6.782,00 EUR und unter Anrechnung der im Verfahren 1 F 27/18 (Amtsgericht Pirmasens) abgerechneten Gebühren.
Im Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung wird der Antragstellerin Rechtsanwalt ... als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts ... niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Die Verfahrenskostenhilfebewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
3. Die in Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG bestimmte Festgebühr wird um die Hälfte reduziert; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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