Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung einer Geldsanktion
Leitsatz (amtlich)
1. Die gerichtliche Entscheidung nach § 87h IRG ist ebenso zu begründen wie ein strafgerichtliches Urteil.
2. Wird dem Betroffenen im - schriftlichen - ausländischen Verfahren rechtliches Gehör nicht gewährt, steht § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG der Vollstreckung einer Geldsanktion entgegen. Beruft sich der Betroffene darauf, vor dem Bewilligungsverfahren keine Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten ausländischen Verfahren gehabt zu haben, kann das Gericht die Frage der tatsächlichen Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann nicht offen lassen, wenn das ausländische Verfahrensrecht eine Zustellfiktion vorsieht.
3. Der ersuchende Staat hat die Gewährung rechtlichen Gehörs darzulegen und zu beweisen. Gelangen mehrfach mit einfacher Post übersandte Unterlagen nicht in Rücklauf, kann dies ein tragfähiges Indiz sein.
Normenkette
IRG § 87b Abs. 3 Nr. 3, §§ 87j, 87h; EU-RhÜbk Art. 5; RB Geld Art. 4, 7 Abs. 2 Buchst. g, i
Verfahrensgang
AG Speyer (Entscheidung vom 20.10.2015; Aktenzeichen 8 AR 12/15) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Speyer zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 hat die Bewilligungsbehörde die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau der Niederlande (CJIB) vom 23. Mai 2013, mit welcher gegen den Betroffenen eine Geldsanktion von 115 € verhängt worden war, für vollstreckbar erklärt. Das Amtsgericht Speyer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bescheid als unbegründet verworfen.
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen ist b...