Normenkette
VVG § 203 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 913/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.085,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 02.03.2022, Az. 3 O 913/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 09.11.2022 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 17.11.2022 zum Teil Stellung genommen hat, führt dies ...