Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 4 O 75/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 4 O 75/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.07.2023.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage, soweit diese im Berufungsverfahren noch weiterverfolgt wird, zutreffend abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Als generell unzulässig stellt sich der Antrag des Klägers dar, neben der Feststellung, nicht zur Zahlung des angegriffenen Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, festzustellen, dass der Gesamtbetrag seiner Versicherungsprämien um den Betrag von 199,97 EUR zu reduzieren ist. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse behauptet der Kläger nicht, ein solches lässt sich auch nach Aktenlage nicht erkennen.
2. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nicht im Hinblick auf deren materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
a) Der Vortrag des Klägers, die Beitragsanpassungen seien materiell rechtswidrig, ist bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Denn seine Behauptung, der Beklagte habe dem Treuhänder nicht alle diejenigen Unterlagen vorgelegt, die für die vollständige und ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich gewesen seien, dass die Limitierungsmittel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet word...