Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauptsacheverfahren als mutwillige Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
Hat der bedürftige Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung eine auf Kontakt- und Näherungsverbote gerichtete gerichtliche Maßnahme erwirkt, so ist in der Regel zu erwarten, dass bereits dies zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten führt. Solange sich diese Erwartung nicht als unzutreffend erweist, ist die Verfolgung des gleichen Ziels im Hauptsacheverfahren mutwillig.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 1, § 51 Abs. 3 S. 1, § 214 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1; GewSchG § 1
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen 5d F 293/09) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit dem Antragsgegner in der von ihr angemieteten
Wohnung zusammengelebt. Die Beziehung endete am 25.8.2009. Da der Antragsgegner sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, erließ die zuständige Polizeibehörde gegen ihn am 25.8. eine bis 6.9.2009 befristete Polizeiverfügung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen.
Am 1.9.2009 beantragte die Antragstellerin beim AG in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gericht-licher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach.
Die einstweilige Anordnung wurde noch am selben Tag erlassen (Beschluss AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein 5d F 249/09).
Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgewiesen. Die parallele Rechtsverfolgung sowohl im Hauptsache- als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei mutwilli...