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OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15

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Leitsatz (amtlich)

Der Umtausch eines Führerscheins ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 23.09.2015; Aktenzeichen 7296 Js 4392/15)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 23.09.2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einem (vorläufigen) Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 08.04.2015 nahm der Angeklagte am Straßenverkehr teil mit dem PKW amtliches Kennzeichen .... Er führte das Fahrzeug um 13.15 Uhr in der Neustadter Straße. Der Angeklagte legte den kontrollierenden Polizeibeamten eine Driving Licence vor. Dem Angeklagten selbst war die Fahrerlaubnis entzogen worden und die Sperrfrist lief bis zum 29.09.2013".

Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass "der Angeklagte als Berufstätiger in der Bundesrepublik Deutschland ganzjährig am Arbeitsleben teilnimmt auf dem Gebiet des deutschen Nationalstaates".

Der in Ablichtung in die schriftlichen Urteilsgründe hineinkopierten Driving Licence ist zu entnehmen, dass diese von einer britischen Behörde am 17.03.2015 ausgestellt worden ist. Sie enthält ferner unter der Ziffer "4b" die Datumsangabe "16.03.2025" und hinter den Fahrer...

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