Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG zur Zuständigkeit eines Spruchkörpers für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um die wie eine Rechtswegfrage zu behandelnde Frage der Verfahrenszuständigkeit. Hierüber ist in Anwendung von § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 u. 2 GVG vorab von Amts wegen zu entscheiden.
2. Wird stattdessen ein Verweisungsbeschluss auf § 281 Abs. 1 ZPO gestützt und das zugehörige Verfahren gewählt, verbietet sich wegen der grundlegenden Unterschiede insbesondere eine Umdeutung in einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG. Hinsichtlich der Verfahrenszuständigkeit tritt keine Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG ein.
Normenkette
ErbbauV § 7 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 1, 2 Sätze 2-3, Abs. 6; ZPO § 281 Abs. 1
Tenor
Die Sache wird dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter Aufhebung dessen Verweisungsbeschlusses vom 30. Juni 2022 zurückgeleitet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat am 12. April 2022 beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein einen Antrag im Ersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG eingereicht. Mit Beschluss vom 22. April 2022 setzte das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 300.000,- EUR fest und wies die Klägerin (Antragstellerin) darauf hin, dass vorliegend nicht das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern das Prozessgericht, im Hinblick auf den Streitwert somit das Landgericht Frankenthal zuständig sein dürfte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 sowie Schreiben vom 3. Juni 2022 fragte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter Verweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 17.10.1986, Az.: V ZR 169/85, hier zit. n. Juris, an, ob Verweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 beantragte die An...