Leitsatz (amtlich)
Vollstreckbar ist auch ein Vergleich, wonach sich die Parteien „darüber einig” sind, dass ein bestimmter Unterhaltsbetrag geschuldet wird, jedoch hiervon geleistete Zahlungen, die nicht näher beziffert werden, abzuziehen seien. Weil die Frage umstritten ist, kann dennoch für eine neue Klage aus dem Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt werden; dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass eine Vollstreckung aus dem Vergleich versucht worden ist.
Normenkette
ZPO §§ 704, 114
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5b F 11/02) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage aus einem mit dem Antragsgegner abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Das FamG hat die Bewilligung abgelehnt, weil aus dem Vergleich vollstreckt werden könne. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es bestehe ein Titulierungsinteresse, weil der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei. Der von den Parteien am 6.7.2000 beim AG Ludwigshafen am Rhein (5b F 187/00) geschlossene Vergleich hat – soweit es hier von Interesse ist – folgenden Wortlaut:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger (nunmehr: Antragsgegner) für den Zeitraum Juli 1998 bis einschließlich Juni 2000 der Beklagten (nunmehr: Antragstellerin) einen monatlichen Kindesunterhalt von 304 DM schuldet.
Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass vom Kläger für diesen Zeitraum geleistete Unterhaltszahlungen in Anrechnung zu bringen sind.
…”
Die Beschwerdeführerin hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, ein Versuch der Vollstreckung aus dem Vergleich sei nicht unternommen worden wegen dessen nicht vollstreckungsfähigen Inhalts; weil zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch Unklarheit über die geleisteten...