Normenkette
BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 45
Verfahrensgang
AG Speyer (Beschluss vom 27.11.2018; Aktenzeichen 43 F 326/04) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 in Ziffer 1. Absatz 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8161 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D.... R. ..., bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen.
2. Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018.
3. Die Beschwerde des Antragstellers wird im Übrigen zurückgewiesen.
4. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 18303 EUR.
7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren um den Ausgleich der vorhandenen Anrechte. Die Beteiligten sind mit Beschluss vom ... geschieden worden.
Erstinstanzlich sind mehrfach Auskünfte eingeholt worden, wobei insbesondere die Berechnung der Betriebsrente der für den Antragsteller mehrfach divergiert hat, wohingegen die übrigen Versorgungsträger des Antragstellers ihre Berechnungen nach 2009 nicht korrigiert haben.
Erstinstanzlich hat der Antragsteller die Berechnung des Anrechts der als nicht nachvollziehbar gerügt, dazu die Anwendung der Teilungsordnung von 2009 bei einem Stichtag aus dem Jahr 2004 bemängelt sowie die fehlende...