Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinsverfahren: Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion. Erbscheinsverfahren. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion. Anwendbarkeit des § 792 ZPO bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung. Prüfung der Antragsbefugnis des Steuergläubigers
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anwendbarkeit des § 792 ZPO bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung wegen Geldleistungen (Gewerbesteuer).
2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion hat der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Erbscheinsverfahren bei der Prüfung der Antragsbefugnis des Steuergläubigers selbst zu beurteilen.
Normenkette
ZPO § 792
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 10.03.2006; Aktenzeichen 2 T 136/06) |
AG Neuwied (Aktenzeichen 2 VI 457/05) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 29 Abs. 1 S. 1 und 3 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gem. §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Das sonach zulässige Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des LG, dass die erstbeteiligte kommunale Gebietskörperschaft im vorliegenden Fall nicht zur Beantragung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem Erblasser berechtigt ist, hält jedenfalls im Ergebnis der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug (§ 27 FGG, § 546 ZPO) stand.
Das Recht zur Beantragung eines Erbscheins steht nicht jedem zu, der an der Erteilung ein rechtl...