Leitsatz (amtlich)
Die Einrichtung eines sog. "Enforcement-Trailers" bedarf in Rheinland-Pfalz nicht der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport.
Verfahrensgang
AG Landstuhl (Entscheidung vom 19.11.2019; Aktenzeichen 2 OWi 4286 Js 7861/19) |
Tenor
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320,-- EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt ist, dringt nicht durch.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27. Dezember 2018 mit einem PKW um 14:50 Uhr die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim. In Höhe der Gemarkung Ramstein (km 633,3) überschritt er die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - nach Abzug einer Toleranz - 49 km/h. Die Messung wurde mittels des Messsystems PoliScan Speed FM1 aus einem Enforcement-Trailer heraus vorgenommen.
II.
Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
1.
Die Rüge, das Amtsgericht habe einen Antrag auf Vernehmung der Messbeamtin zu Unrecht abgelehnt, dringt nicht durch.
Nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen hatte der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung gerügt, dass sich ein ausreichender Ausbildungsnachweis der für die Messung verantwortlichen Beamtin nicht bei der Akte befinde. Nach der in der Akt...