Leitsatz (amtlich)
Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht allein deswegen zu gewähren, weil die betagte Schuldnerin nach der Pfändung ihrer Rente und ihrer Hinterbliebenenbezüge in Folge der Höhe der Kosten ihrer krankheitsbedingt notwendigen Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim Sozialhilfe beantragen muss.
Normenkette
ZPO § 568 Abs. 2 S. 2 a.F., §§ 765a, 850c, 850f Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 3 d M 840/01) |
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 5 T 53/01) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nach den hier noch anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 1.1.2002 (§ 26 Nr. 10 EGZPO) statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2, 569 ZPO a.F.). Der gem. § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. erforderliche neue selbstständige Beschwerdegrund liegt darin, dass das LG den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Ludwigshafen am Rhein vom 30.4.2001 zum Nachteil der Schuldnerin abgeändert hat. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
Der auf § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO gestützte Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin ist nicht begründet. Der Senat ist mit dem LG der Auffassung, dass die Pfändung der Forderungen der Schuldnerin auf „Zahlung der gegenwä...