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OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.12.2006 - 5 WF 166/06

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Leitsatz (amtlich)

Wird die befristete Beschwerde ohne mündliche Verhandlung schon vor Ablauf der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung und vor deren Eingang zurückgewiesen, so kann dann, wenn der Beschwerdegegner schon vor der Begründung der befristeten Beschwerde deren Zurückweisung beantragt hat und die befristete Beschwerde später tatsächlich begründet wurde, der Beschwerdegegner eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV - nicht nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV - erstattet verlangen.

 

Normenkette

FGG § 13a Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1, § 104 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 1 RpflegerG, § 13; RVG-VV Nrn. 3200-3201

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen 2 F 20/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.04.2009; Aktenzeichen XII ZB 12/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 373,98 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien, aus deren Ehe zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, sind seit dem Jahr 2000 geschieden. Mit dem vorliegenden, selbständigen Verfahren hat die Antragstellerin in erster Instanz erfolglos die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für eine ehegemeinsame Tochter begehrt. Gegen den ihren Antrag zurückweisenden Beschluss hat sie am 2.8.2006 befristete Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.8.2006 hat der Antragsgegner die Zurückweisung der bis dahin noch nicht begründeten Beschwerde beantragt. Mit am 5.9.2006 bei dem Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin ihre Beschwerde sodann begründet. Mit Verfügung ...

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