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OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.04.2005 - 1 Ss 50/05

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Leitsatz (amtlich)

›Die verfassungskonforme Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung, sondern den qualifizierten Nachweis der erfassten Substanzen als einschränkende objektive Voraussetzung der Ahndbarkeit gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG (anknüpfend an BVerfG Beschluss - 1 BvR 2652/03 - 21.12.2004 - abgedruckt in NJW 2005, 349).‹

 

Verfahrensgang

AG Kusel (Urteil vom 06.01.2005; Aktenzeichen 6071 Js 14210/04)

StA Kaiserslautern

 

Gründe

Das Amtsgericht Kusel hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 250 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.

Die getroffenen Feststellungen bieten eine ausreichende Grundlage für die erfolgte Verurteilung, insbesondere waren Feststellungen zu konkreten Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums nicht erforderlich. Das objektive Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG "unter der Wirkung" erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist (BayOLG, NZV 2004, 267, 268; Saarländisches OLG, VRS 102, 120; Janiszewski/Jagow/Kurmann, StVR, 18. Aufl., § 24 a StVG Rdn. 5; Hentschel, StrVR, 38. Aufl., § 24 a StVG Rdn. 21, 24 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit § 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen, der ein generelles Verbot ausspricht und anders als § 24 a Abs. 1 StVG nicht an einen qualifizierten Gr...

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