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OLG Zweibrücken Beschluss vom 12.05.2006 - 2 WF 87/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsunterhalt: Bedürftigkeit des volljährigen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken. Wird in diesem Zeitraum ein - nicht vergütetes - Praktikum absolviert, so rechtfertigt dies einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Die aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.

 

Normenkette

BGB § § 1601 ff., § 1602 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 1 F 359/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von 103 EUR für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 begehrt.

Im Übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Hälfte der in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzten Festgebühr zu tragen.

 

Gründe

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG - FamG - Neustadt an der Weinstraße dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Ausbildungsunterhaltes von 352 EUR ab Juli 2005 verfolgen wollte, insgesamt wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.

Die seitens des Ant...

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