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OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16

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Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Entscheidung vom 12.08.2015; Aktenzeichen 2a Ls 6014 Js 2770/15)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Rockenhausen vom 12. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rockenhausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rockenhausen hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren im minderschweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Zur Sache enthält das Urteil folgende Feststellungen:

"An Heiligabend des Jahres 2014 besuchte der Angeklagte gegen Abend seine Mutter, die Zeugin I... A... in der ... in O... zu einem gemeinsamen Heiligabendfest. Der Angeklagte brachte hierzu selbst gebackene Plätzchen mit, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Für jeden Gast auf der Feier offen zugänglich legte der Angeklagte diese Kekse auf den Tisch, auf dem auch normales Weihnachtsgebäck zum Verzehr abgelegt war. Die zum Fest anwesenden Personen, unter denen sich unter anderem der Zeuge T... A..., der damals 17-jährige A... N..., der damals 15-jährige M... A... und die Zeugin D... T... befanden, klärte der Angeklagte absichtlich nicht darüber auf, dass die von ihm gebackenen Plätzchen Cannabis enthielten. Der Angeklagte nutzte seinen Wissensvorsprung dazu aus, dass sich die unwissenden Anwesenden hiervon nehmen würden. Im Laufe des Abends aßen tatsächlich der zur Tatzeit 17-...

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