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OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.06.1987 - 3 W 53/87

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Verfahrensgang

AG Lahnstein (Aktenzeichen 1 UR II 61/86 - WEG)

LG Koblenz (Aktenzeichen 4 T 70/87)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtsrichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage beschloß bei einer Versammlung vom 7. März 1986 bei zwei Gegenstimmen den Abschluß eines Verwaltervertrages, dessen § 2 Abs. 2 folgende Regelung enthält:

„Gleichzeitig erhält der Verwalter die Vollmacht, bei Streitigkeiten vor Gericht die Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung aller Beiratsmitglieder. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Verwalter.”

Diesen Beschluß hat die Antragstellerin mit einem am 3. April 1986 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz angefochten. Die Vorinstanzen haben dieses Begehren zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anfechtung weiter. Sie ist der Auffassung, daß der beanstandete Beschluß gegen wesentliche Grundsätze des Wohnungseigentumsgesetzes sowie der errichteten Teilungserklärung verstoße. Die umfassende Bevollmächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Rechtsverfolgung höhle die Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Durchführung eines Prozesses müsse stets von den Wohnungseigentümern beschlossen werden. Rechtlich unzulässig sei außerdem das Erfordernis der Zustimmung aller Beiratsmitglieder zur Durchführung von gerichtlichen Streitigkeiten bzw. zur Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Verwalter. Das sei nicht Aufgabe des Beirats. Die Wohnungseigentümer würden außerdem durch diese Regelung entmachtet. Umgekehrt sei fraglich, was gesche...

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