Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist im Gewaltschutzverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die gebotenen Schritte für die Wahrnehmung seiner Rechte eigenständig zu unternehmen und sein Anliegen ausreichend schriftlich darzulegen.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 111 Nr. 6; ZPO § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 12.10.2009; Aktenzeichen 5a F 248/09) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:
Der Antragstellerin wird der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt S., L., beigeordnet.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamRG i.V.m. § 569 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der vom Familiengericht vertretenen Auffassung ist der Antragstellerin der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung beizuordnen.
1. In Familiensachen des § 111 Nr. 6 FamFG (Gewaltschutzsachen) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben.
Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat daher gem. § 78 Abs. 2 FamFG nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsa...