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OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.02.2009 - 4 W 98/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Korrektur einer unterbliebenen Verfahrensverbindung im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an eine unterbliebene Verfahrensverbindung gebunden.

Selbst wenn das Unterlassen der Verbindung der Verfahren gesetzeswidrig war, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" der Kosten.

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 2 HK.O 79/08.AktG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen II ZB 3/09)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.135,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beklagte Aktiengesellschaft hielt am 12.6.2008 eine Hauptversammlung ab, in der mehrere Beschlüsse gefasst und unter dem Tagesordnungspunkt 6 auch Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt wurden. In der Folge erhoben mehrere Aktionäre jeweils selbständig Anfechtungsklagen zum LG Frankenthal (Pfalz) mit dem Begehren, die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der in der Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlüsse bzw. auch der weiteren in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse festzustellen.

Im Einzelnen handelte es sich um die Klageverfahren:

  • 2 HKO 79/08 AktG, Klägerin J.B.-GmbH
  • 2 HKO 80/08 AktG, Klägerin S., C.
  • 2 HKO 83/08 AktG, Klägerin T. B.-AG
  • 2 HKO 84/08 AktG, Kläger Z., P.
  • 2 HKO 85/08 AktG, Kläger Z., K.
  • 2 HKO 86/08 AktG, Klägerin P.R. GmbH
  • 2 HKO 90/08 AktG, Klägerin U. GmbH.

Die Verfahren 2 HKO 79/08 AktG, 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG und 2 HKO 90/08 AktG hatten allein die Feststellung der Nic...

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