Leitsatz (amtlich)
1. Zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist grundsätzlich § 270 Abs. 3 ZPO a.F./§ 167 ZPO n.F. entspr. anwendbar.
2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts, wenn der Wohnungseigentümer seinen Antrag zwar fristgerecht bei Gericht einreicht, dann aber trotz Anforderung des Gerichts über einen längeren Zeitraum nicht begründet.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4 S. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 167 n.F., § 270 Abs. 3 a.F.; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 05.10.2001; Aktenzeichen 8 T 367/01) |
AG Mainz (Aktenzeichen 73 UR II 80/00 WEG) |
Tenor
Die vorbezeichnete Entscheidung des LG sowie der zugrunde liegende Beschluss des AG Mainz vom 5.10.2001 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 18.041,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In ihrer Versammlung vom 17.6.2000 fassten die Wohnungseigentümer u.a. Beschlüsse betreffend die Jahresabrechnung für 1999. Der Antragsteller hat sich am 17.7.2000 an das AG gewandt und beantragt, die entsprechenden Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.7.2001 begründet. Das AG hat mit Beschluss vom 5.10.2001 den Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller infolge seines Zurückhaltens mit der Antragsbegründung während nahezu eines Jahres sein Recht zur Beschlussanfechtung entspr. § 242 BGB verwirkt habe. Die Zivilkammer hat am 24.3.2003 die sofortige Be...