Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Loggia-Verglasung
Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 24.03.1987; Aktenzeichen 11 T 37/86) |
Tenor
1. Der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. März 1987 und der Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 10. Oktober 1986 werden aufgehoben.
2. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Loggia-Verglasung der im Erdgeschoß rechte des Hauses … in … gelegenen, mit D 1 bezeichneten Wohnung zu beseitigen.
3. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Der Geschäftswert wird für alle drei Rechtszüge auf 3 000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht nimmt – dem Amtsgericht folgend – an, die Antragsgegner seien zur Beseitigung der von ihnen unstreitig eigenmächtig angebrachten Loggia-Verglasung deshalb nicht verpflichtet, weil die davon ausgehende Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer der Wohnungsanlage das nach § 14 WEG hinzunehmende Maß nicht überschreite. Diese Beurteilung stützen die Vorinstanzen darauf, daß die an der Rückfront des Wohnhauses angebrachte Verglasung den optischen Gesamteindruck der Anlage nur unwesentlich beeinträchtige und zum Schutz vor Verkehrslärm und Abgasen geboten sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Anbringung der Loggia-Verglasung durch die Antragsgegner stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Da von ihr nicht nur das Sondereigentum der Antragsgegner, sondern das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Au...