Leitsatz (amtlich)
Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:
Lauf des Trennungsjahres
Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)
Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5c F 392/20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 10. Februar 2021 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: a. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als laufende Nutzungsvergütung für die Dauer der alleinigen Nutzung des Anwesens Hauptstraße 234 in Ludwigshafen am Rhein ab Juli 2021 - längstens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung - monatlich 1.000,00 EUR zu zahlen. b. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2021 eine rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von
14.000,00 EUR zu zahlen, dies nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.000,00 EUR ab 26. Februar 2020. c. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligten haben die Gerichtskosten beider Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen; eine Erstattung der ...