Leitsatz (amtlich)
Flugreiskosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind grundsätzlich nur nach dem Tarif der Economy-Class erstattungsfähig und nicht nach den Tarifen der Business-Class oder des jederzeit umbuchbaren Economy-Flex-Tickets.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; JVEG § 5 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.02.2014; Aktenzeichen 4 O 390/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Landau in der Pfalz vom 4.2.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 232,83 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten und von Kopierkosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Die in England ansässige Beklagte wurde in dem Zivilverfahren vor dem LG Landau in der Pfalz von ihren in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Verfahren fanden insgesamt zwei Termine zur mündlichen Verhandlung statt, zu denen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils mit dem Flugzeug von Hamburg nach Frankfurt/Main bzw. Stuttgart anreisten. Nach dem Vergleich vom 17.10.2013 haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte Prozesskosten in Höhe von insgesamt 6.245,39 EUR netto zur Festsetzung angemeldet, darunter Reisekosten der Prozessbevollmächtigten zu den jeweiligen Verhandlungsterminen auf der Basis des Tarifs für die Business-Class der Deutschen Lufthansa AG, Fahrtkosten für die Fahrten zu...