Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung bei Betreuerwechsel
Leitsatz (amtlich)
Der neu eingesetzte Betreuer kann den erhöhten Zeitaufwand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG in Ansatz bringen, wenn das Vormundschaftsgericht dessen Wirkungskreis wegen Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers auf die Geltendmachung von Regressansprüchen erstreckt hat und diese in beträchtlicher Höhe im Raum stehen.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1835 Abs. 3; FGG § 56g Abs. 5 S. 2, § 69e S. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss des LG Trier und der Beschluss des AG Trier vom 28.10.2005 werden geändert:
Die dem Betreuer für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 zustehende Vergütung wird auf 726 EUR festgesetzt.
II. Beide Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der im Jahre 2001 zum Betreuer bestellte Adoptivsohn der Betroffenen wurde mit Beschluss des AG Trier vom 22.6.2005 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge als Betreuer entlassen. Zugleich wurde Rechtsanwalt ... zum neuen Betreuer für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Betroffenen ggü. dem früheren Betreuer bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, die der Geschäftsstelle am 30.6.2005 übergeben wurde, war angeordnet.
Für den Zeitraum vom 2.7.2005 bis zum 1.10.2005 hat der Betreuer unter Zugrundelegung einer monatlichen Stundenpauschale von 5,5 Stunden die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. 726 EUR beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er mache einen Zeitaufwand gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) gelten...