Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde. Verletzung rechtlichen Gehörs. Ausbleiben in der Hauptverhandlung
Normenkette
OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Landau (Entscheidung vom 27.10.2011; Aktenzeichen 7296 Js 5683/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 27. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Bußgeldstelle Speyer, vom 15. März 2011 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG; 11.3.7 BKat; 4 Abs. 1 BKatV ein Bußgeld von 160,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz durch das angefochtene Urteil vom 27. Oktober 2011 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 OWiG) hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und damit den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, einen vorläufigen Erfolg.
Wird der Einspruch des Betroffenen - wie hier - nach § 74 Abs. 2 OWiG weg...