Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne entspr. Antrag ist wirksam und kann wegen des durch sie begründeten Vertrauens der Partei in den Fortbestand der für sie günstigen Entscheidung von Amts wegen im Rahmen einer Abhilfe nur unter den Voraussetzungen der §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben werden.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5d F 37/00) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Staatskasse wird verworfen.
Gründe
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das FamG auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Frankenthal (Pfalz) vom 3.5.2002, seinen Beschluss vom 15.5.2001, mit welchem der Antragsgegnerin rückwirkend ab Antragstellung für die Ehesache, die Folgesache Versorgungsausgleich und den am 24.4.2001 protokollierten Vergleich Prozesskostenhilfe mit gleichzeitiger Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt worden ist, im Rahmen der Abhilfe gem. § 571 ZPO a.F. (i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO) aufgehoben, weil die Antragsgegnerin im (rechtskräftig abgeschlossenen) Ehescheidungsverfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt habe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der Abhilfeentscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses.
Der Gegner des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens hat, soweit er durch die Abhilfeentscheidung beschwert wird, hiergegen ein eigenes Beschwerderecht, wenn und soweit ihm ein solches gegen die Entscheidung zustünde, sofern sie als Erstentscheidung ergangen wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Aufl., § 574 ZPO Rz. 5; Musielak/Ball, 3. Aufl., § 572 ZPO Rz. 5). Gegen eine die nachgesuch...