Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 21.08.2018; Aktenzeichen 25 O 73/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem finanzierten Pkw-Kaufvertrag geltend. Die Beklagte verlangt (hilfsweise) widerklagend die Feststellung einer Pflicht des Klägers zum Nutzungsersatz.
Der Kläger erwarb im August 2014 von der D. AG Niederlassung S., einen Gebrauchtwagen M ..., FZG:-Ident-Nr. ... zu einem Kaufpreis von 26.600,00 EUR. Diese Summe erbrachte er in Höhe von 24.800,00 EUR aus Eigenmitteln und im Übrigen durch eine Finanzierung über die Beklagte.
Die Parteien schlossen dazu ebenfalls im August 2014 einen Darlehensvertrag (Nummer 69731293) über 2.563,20 EUR mit einem Nominalzins in Höhe von 4,17%. Der Kläger begann im September 2014 mit der vereinbarten monatlichen Zahlung von 48 monatlichen Raten von jeweils 58,07 EUR. Insgesamt leistete er bis Juli 2017 einen Betrag in Höhe von 2.054,50 EUR an die Beklagte. Der Darlehensvertrag ist auf Seite 1 des 14 Seiten umfassenden Darlehensvertrags unterschrieben.
Der Darlehensvertrag verweist auf Seite 1 darauf, dass es sich um die "Seite 1 von 14" ...