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OLG Stuttgart Urteil vom 28.11.2019 - 2 U 111/19

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen 11 O 192/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2020; Aktenzeichen XII ZR 145/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.03.2019, Az. 11 O 192/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin Ziff. 2 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 in erster Instanz tragen der Kläger Ziff. 1 je 29% und die Klägerin Ziff. 2 je 71%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin Ziff. 2 kann die Vollstreckung durch den Beklagten Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.321,68 EUR

 

Gründe

I. 1. Der Kläger Ziff. 1 verpachtete am 21.12.2012 die Gaststätte in aa an den Beklagten Ziff. 1. Die Unterverpachtung der Gaststätte an den Beklagten Ziff. 2 war im Vertrag gestattet. Der Beklagte Ziff. 2 schloss am selben Tag mit der Klägerin Ziff. 2 einen Vertrag über die Aufstellung von Automaten in der Gaststätte mit fester Laufzeit bis zum 31.12.2017.

Mit Vertrag vom 20.10.2016 veräußerte der Kläger Ziff. 1 das Gebäude mit der Gaststätte an die bb GmbH & Co.KG, die am 08.05.2018 ins Grundbuch eingetragen wurde und als neue Verpächterin in den Pachtvertrag eintrat. Mit Schreiben vom 30.11.2016 kündigte der Beklagte Ziff. 2 den Automatenaufstellvertrag außerordentlich zum 31.12.2016. Den Betrieb der G...

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