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OLG Stuttgart Urteil vom 28.11.2018 - 3 U 63/18

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Leitsatz (amtlich)

Wer die Erlaubnis als Versicherungsberater besitzt, darf sich für die Beratung von Versicherungsnehmern zum Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags ein Erfolgshonorar versprechen lassen. Lässt sich ein Versicherungsberater durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Erfolgshonorar für den Fall versprechen, dass der Versicherungsnehmer in einen vom Versicherungsberater vorgeschlagenen Tarif wechselt, so ist das Honorar nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer in einen anderen Tarif wechselt, welcher ihm nicht vom Versicherungsberater vorgeschlagen worden war.

Normenkette

GewO § 34d; RDGEG § 4 Abs. 2; VVG § 204 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.02.2018; Aktenzeichen 16 O 183/17)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 7.541,84 EUR

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Beratungsvereinbarung zur Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung auf Honorarzahlung in Anspruch.

Der Beklagte ist Versicherungsnehmer eines Krankenversicherungsvertrags bei der Bxxx, in welchem neben dem Beklagten auch seine Ehefrau versichert sind. Der Krankenversicherungsvertrag wurde im Jahr 2014 im Tarif VC2 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 60 EUR monatlich geführt, wofür eine monatliche Prämie in Höhe von 1.275,61 EUR anfiel. Am 18.12.2014 beauftragte der Beklagte die Klägerin, Vorschläge zu erarbeiten, um die Prämie des Krankenversicherungsvertrags zu reduzieren. In dem Beratungsvertrag der Parteien heißt es a...

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