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OLG Stuttgart Urteil vom 27.03.2002 - 9 U 216/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die Einziehung von Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter dürfen Verwertungskosten vom Erlös nicht vorweg für die Insolvenzmasse entnommen werden.

2. Für Beträge, welche von Drittschuldnern direkt an den Gläubiger bezahlt wurden, können Feststellungskosten nicht vorweg für die Insolvenzmasse entnommen werden.

3. Die Zinsverpflichtung des § 169 S. 2 InsO knüpft an die Anordnung gemäß § 21 InsO an. Auf zusätzliche Erfordernisse, insbesondere auf eine verzögerte oder schuldhaft verzögerliche Verwertung durch den Insolvenzverwalter, kommt es nicht an.

 

Normenkette

InsO §§ 169, 170 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hechingen (Aktenzeichen 2 O 226/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen IX ZR 81/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hechingen – 2 O 226/01 – unter Zurückweisung der Berufungen i.Ü. abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.989,56 Euro (5.847,07 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus vom 26.1.2000 bis 30.4.2000 und 5 % hieraus seit 1.5.2000

sowie

4 % Zinsen aus 40.473,29 Euro (79.158,87 DM) vom 26.1.2000 bis 30.4.2000,

5 % Zinsen aus 40.473,29 Euro (79.158,87 DM) vom 1.5.2000 bis 11.7.2000,

5 % Zinsen aus 26.638,63 Euro (52.100,63 DM) vom 12.7.2000 bis 7.9.2000,

5 % Zinsen aus 15.929,56 Euro (31.155,52 DM) vom 8.9.2000 bis 8.5.2001,

5 % Zinsen aus 4.762,95 Euro (9.315,52 DM) vom 9.5.2001 bis 30.8.2001

und 5 % Zinsen aus 3.101,47 Euro (6.065,94 DM) seit 1.9.2001 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/20, der Beklagte 17/20. Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch...

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