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OLG Stuttgart Urteil vom 27.02.2001 - 17 UF 411/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung

 

Verfahrensgang

AG Freudenstadt (Urteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen 2 F 298/00)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt – Familiengericht – vom 19. September 2000 (2 F 298/00) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert:

DM 35.000,00

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen)

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist ohne Erfolg.

1.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Scheidung der Ehe der Parteien wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.

Mit dem Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 1981, 127, 129) ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe darauf zu beziehen, ob sich in der Person des Antragsgegners Gründe ergeben, die so schwer wiegen, daß der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein. Diese Voraussetzungen werden durch die Verletzungen, welche die Antragstellerin anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vom 28. Januar 2000 erlitten hat, nicht erfüllt. Zwar wertet die Rechtsprechung körperliche Mißhandlungen eines Ehegatten regelmäßig als gravierendes eheliches Fehlverhalten (Schwab, Handbuch des Schweidungsrechts, 4. Aufl., RZ II. 59 m.w.N.). Allerdings hat es sich bei der Auseinandersetzung der Parteien vom 28. Januar 2000 nicht um einen grundlosen Angriff des Antragsgegners aus heiterem Himmel gehandelt, sondern es war die Folge einer zunächst zwischen der Antragstellerin und der Tochter … stattgefundenen Auseinandersetzung mit Tätlichkeiten, welche sich zum Streit zwischen den Ehegatten ausgeweitet h...

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