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OLG Stuttgart Urteil vom 26.09.2011 - 5 U 85/11

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Leitsatz (amtlich)

Auch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren kann wirksam nur durch Zustellung einer Urteilsaufertigung zugestellt werden. Wird nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt, ist dies unzureichend. Dadurch wird die Einspruchsfrist nicht ausgelöst.

 

Normenkette

ZPO § 310 Abs. 3 S. 1, § 317 Abs. 2 S. 1, § 331 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 26.04.2011; Aktenzeichen 3 O 104/10 I)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des LG Heilbronn vom 26.4.2011 (Az. 3 O 104/10 I) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 2.11.2010 - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG Heilbronn zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.875,61 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 15.875,61 EUR zzgl. Zinsen.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 18.10.1999 in G.(Ortsname) einen Betrag von 31.050 DM bei der Beklagten angelegt. Im Rahmen des Anlagegesprächs habe A. der als Vertriebsmitarbeiter der Beklagten aufgetreten sei, ihm u.a. versprochen, er könne seine Anlage jederzeit - auch telefonisch - zurückfordern. Der Betrag werde spätestens nach drei Monaten zurückbezahlt. Auf ein Totalverlustrisiko sei er nicht hingewiesen worden. Vielmehr habe A. ihm versprochen, der angelegte Grundbetrag sei zu 100 % abgesichert. Ihm sei die Bezahlung seiner Anlage zunächst am 18.10.1999 quittiert worden. Später habe er die Quittung gegen Übergabe einer Beteiligungsübersicht (Anlage K 1) wieder zurückgeben müssen. Tatsächlicher Inhalt des Anlagegeschäfts sei - entgegen seiner Vorstellung - weder ein Darlehen noch eine Anleihe ...

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