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OLG Stuttgart Urteil vom 26.09.2011 - 5 U 166/10

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Leitsatz (amtlich)

Die unterbliebene Zustellung von Anlagen zur Klage. steht der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen und berührt die Zustellung der Klage nicht, wenn die Anlagen dem Beklagten ohnehin bekannt sind und auch dann nicht, wenn aufgrund des vorprozessualen Sachstandes das Informationsbedürfnis des Beklagten durch die fehlenden Anlagen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Ein auf der Grundlage einer solchen Klage - nach Klagzustellung gem. §§ 183, 184 ZPO - ergangenes Versäumnisurteil, das ordnungsgemäß im Wege der Aufgabe zur Post im Ausland zugestellt wurde, wird daher unanfechtbar und rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 131, 183-184, 253, 335 Abs. 1 S. 3, § 339 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 02.07.2010; Aktenzeichen 25 O 573/08)

LG Stuttgart (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen 25 O 573/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen VIII ZR 307/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 01.07/2.7.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 651.652,88 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht von den beiden in China ansässigen Beklagten aus einem Kooperationsvertrag vom 15.7.2005 (K 1), mit dem die Produkte der Beklagten Ziff. 1, eines Maschinenbauunternehmens, das u.a. Drehmaschinen ...

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