Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.06.2017; Aktenzeichen 9 O 364/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2017 - Az. 9 O 364/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 24.341,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von 300.932,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 529,30 Euro vom 01.01.2005 bis einschließlich August 2005,
monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 756,80 Euro vom 01.09.2005 bis einschließlich Dezember 2005,
monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 837,40 Euro vom 01.01.2006 bis einschließlich Mai 2017
zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Pflegerente in Höhe von jeweils 3.495,80 Euro ab dem 01. Juli 2017 zu bezahlen, zahlbar jeweils drei Monate im Voraus.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 35.553,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch das Schadensereignis vom 06.04.2000 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der B...