Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfandrecht am Auseinandersetzungsanspruch eines Kommanditisten bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen; Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1) Ein an einem Auseinandersetzungsanspruch bestelltes Pfandrecht entsteht erst mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Es ist daher nicht insolvenzfest, wenn die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auf der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners beruht.
2) Eine Gesellschaft, deren Forderungen gegen einen Gesellschafter bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen fällig geworden sind, kann gegen den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters aufrechnen. §§ 54 KO, 95 InsO sind insoweit im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar.
Orientierungssatz
– Pfandrecht an Auseinandersetzungsanspruch eines Kommanditisten bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen/
– Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Normenkette
BGB §§ 394, 1273-1274; GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 12; KO § 54; InsO § 95
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 26 O 318/99) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2000 wird
zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.000,– abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: |
210.512,68 DM |
Tatbestand
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ...