Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 09.05.1997; Aktenzeichen 2 O 15/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9.5.1997 (AZ.: 2 O 15/97) wird – unter Abweisung auch der weitergehenden Klage –
zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: |
190.000,00 DM |
Tatbestand
Die Kläger, ökologisch arbeitende Landwirte, verlangen von der Beklagten, welche auf einem benachbarten Grundstück Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Zuckerrüben unternimmt, die Untersuchung von Pflanzen- und Bodenproben aus ihren benachbarten Feldflächen mit dem Ziel, eine befürchtete Übertragung rekombinanten Erbmaterials zu kontrollieren, ferner die Unterlassung jedweden Transfers gentechnisch veränderter Erbinformationen auf die Felder der Kläger.
Der Kläger Ziff. 1 ist Eigentümer der im Grundbuch von T., Gemarkung O., eingetragenen Grundstücke Flurstück-Nr. 363, 372 bis 375, 377, 2517 bis 2529, 2531, 2534, 236 bis 239 und 2550 bis 2564 (vgl. hierzu den Lageplan in Anlage zu Bl. 331 d.A.). Als Vollerwerbslandwirt hat er diese Flächen zunächst selbst bewirtschaftet und mit Wirkung vom 30.6.1998 an seinen Sohn und seine Schwiegertochter, die Kläger Ziff. 2 und 3, verpachtet. Die landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nach ökologischen Grundsätzen.
Im Südosten grenzt das von der Beklagten geführte Lehr- und Versuchsgut T. an, zu dem die Flurstücke 2565 bis 2581, 2723, 2724, 2726 und 2721 gehören. Die Beklagte führt auf diesem Gelände, und zwar mitti...