Leitsatz (amtlich)
Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Zur Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt.
Normenkette
BGB §§ 280, 398, 426 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; MediationsG § 2 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 25.07.2016; Aktenzeichen 2 O 342/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Tübingen vom 25.07.2016, Az. 2 O 342/15, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.047,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 26 % und die Beklagte 74 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 43.316,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte wegen einer von ihr begangenen anwaltlichen Pflichtverletzung geltend.
Die Eheleute... wollten sich kostengünstig und einvernehmlich scheiden lassen, weshalb sie im März 2010 die durch die Beklagte betriebene Schlichtungsstelle in... aufsuchten und sich dort gemeinsam beraten ließen. Die Schlichtungsstelle... firmier...