Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 36 O 56/06 KfH) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 9.11.2006 - 36 O 56/06 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 116.414,03 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Maserati Quattroporte neben Schadensersatz und der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für mögliche weitere Schäden.
Die Klägerin ist Leasing-Nehmerin eines Pkw Maserati Quattroporte, den sie am bei der Beklagten bestellte. Die Beklagte verkaufte dieses Fahrzeug zu einem Preis von 113.830,01 EUR inklusive MwSt. an die Fa.A., welche das Fahrzeug an die Klägerin verleaste. Im Leasingvertrag sind jegliche Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers wegen Mängeln des Fahrzeugs ausgeschlossen und ihm zum Ausgleich sämtliche der Leasinggeberin aus dem Beschaffungsvertrag zustehenden Ansprüche und Rechte wegen nicht vertragsgemäßer Leistung und Mängeln abgetreten worden.
Wegen eines Defekts am Fensterheber der Fahrertür im August 2005 - die Fensterscheibe der Fahrertür ließ sich nur ruckweise öffnen und auf gleiche Weise nur mit größten Schwierigkeiten wieder schließen - brachte die Klägerin das Fahrzeug erstmals zur Reparatur in die Werkstatt der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob danac...