Normenkette
VVG § 5a Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 27.01.2017; Aktenzeichen 16 O 120/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2017, Az. 16 O 120/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert beider Instanzen: bis 155.000 EUR
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer im Jahr 2001 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Versicherung geltend.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Versicherungsnummer 05-...-02 ab. Versicherungsbeginn war der 1.1.2001 (vgl. Versicherungsschein vom 5.2.2001, Anlage K 2), die Prämienzahlung sollte bis 31.12.2010 erfolgen. Versicherte Person war der Ehemann der Klägerin Dr. V.B., geboren am 29.11.1950. Die Anlage der Prämien erfolgte in fünf verschiedene Fonds. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage bezahlte die Klägerin bis 1.11.2008 Prämien in Höhe von insgesamt 194.291,15 EUR an die Beklagte. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben v...