Normenkette
LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1; LMIV Art. 7; UWG § 3a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.05.2020; Aktenzeichen 44 O 84/19 KfH) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2020 wird, soweit sie sich gegen Ziffer 2 der Entscheidungsformel richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Anlagen K 17 und K 18 werden diesem Urteil beigefügt.
II. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus Ziffer 1 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung aus Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung aus Ziffer 4 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen können die Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert in bei...