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OLG Stuttgart Urteil vom 20.04.2009 - 5 U 197/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine gem. Art. 17 Lugano Übereinkommen wirksame Gerichtsstandsvereinbarung schließt auch eine Klage am Deliktsgerichtsstand aus.

2. Der Verbrauchergerichtssstand der Art. 13, 14 Lugano Übereinkommen bezieht sich nur auf vertragliche Ansprüche. Wird nur aus Delikt geklagt, kommt er nicht zum Zuge.

 

Normenkette

Lugü Art. 5 Nr. 3; LugÜ Art. 13-15, 17; KWG § 32; BGB §§ 823, 826

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen 25 O 91/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2010; Aktenzeichen VI ZR 159/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 7.8.2008 - Az. 25 O 91/08 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 13.334,39 EUR

 

Gründe

I. Der in Deutschland lebende Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung. Er wirft der in der Schweiz residierenden Beklagten vor, ohne Genehmigung der deutschen Bankenaufsicht nach § 32 KWG Finanzdienstleistungen in Deutschland erbracht zu haben.

Nach einem ersten Kontakt im Herbst 1997 unterzeichnete der Kläger am 17.3.1998 in seiner Wohnung einen Vermögensverwaltungsauftrag (Anl. K1), in dem Zürich als Gerichtsstand vereinbart wurde, sowie einen Zeichnungsschein über eine Anlage von 20.000 SFr innerhalb von 20 Jahren (Anl. K11). Dabei leistete er eine "Auslandsbearbeitungsgebühr" von 2.000 DM. Nach weiterem Schriftwechsel begab er sich zur Beklagten nach Zürich, wo er am 15.6.1...

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