Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgabe eines Kraftfahrzeugs mit dem falschen Rädersatz nach Kündigung des Leasingvertrags
Normenkette
BGB §§ 280-281, 543
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2022; Aktenzeichen 33 O 22/22 KfH) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2022 in Ziff. 1 und 2 des Tenors wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.518,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 62 % und die Klägerin 38 %.
IV. Dieses Urteil und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.457,84 EUR
Gründe
I. Gestützt auf die Kündigung eines gewerblichen Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung zwischen der M. Leasing GmbH und der Beklagten als Leasingnehmerin aufgrund Vertragserklärungen vom 20.02./03.03.2018 verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht den Ersatz des Kündigungsschadens der Leasinggeberin.
Vermittelt wurde der Leasingvertrag durch die Niederlassung der D. AG in F. Der Beklagten wurde das Fahrzeug am 02.03.2018 mit Sommerreifen übergeben.
Neben der Gebrauchsüberlassung und zusätzlichen Service-Komponenten ("Service-Leasing") war Gegenstand des Vertrages auch der Versicherungsbaustein "Business-Leasing plus". Mit Schreiben vom 28.11.2018 teilte die Leasinggeberin mit, dass sich das Entg...