Leitsatz (amtlich)
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) zu ersetzenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung bemessen sich danach, was der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beseitigung der Mängel als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Der Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich nicht auf die Kosten einer Ersatzlösung, die mit dem vertraglich geschuldeten Werk nicht gleichwertig ist, auch wenn die Kosten hierfür geringer sind. Der Bauherr darf dabei auf die sachkundige Beratung eines Sachverständigen vertrauen, wenn sich ihm keine vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit der angeratenen Maßnahmen aufdrängen.
Normenkette
VOB/B 2002 § 13 Nr. 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen 2 O 165/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 30.8.2012 - 2 O 165/09, wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.119,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 17.631,60 EUR seit dem 18.3.2009 sowie aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 487,70 EUR seit dem 23.7.2009 zu bezahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 961,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.9.2009 zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 10 %, der Beklagte 90 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 8 %, der Beklagte 92 %...