Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 4 O 360/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.06.2021 - III 4 O 360/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.
Streitwert: 20.534,74 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.
Der Kläger schloss am 01.10.1987 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrags ist der Versicherungsschutz der mitversicherten H.M. eingeschlossen.
Es erfolgte für den Kläger eine Beitragserhöhung zum 01.04.2014 im Tarif VollMed PLU sowie im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2016 und zum 01.04.2018. Darüber hinaus fand für die Mitversicherte im Tarif VollMed PLU eine Beitragsanpassung zum 01.04.2014 sowie im Tarif VollMed SMB zum 01.04.2015 und zum 01.04.2018 statt.
Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen. Er hat unter anderem vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mi...