Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 15 O 70/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart - 15 O 70/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 4.088,28 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs Kosten für die Entsorgung des Transportguts (25 t Orangen).
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Entsorgungskosten beruhe auf § 683 BGB. Der Lkw-Halter sei infolge des durch den Brand verursachten Unfalls Handlungsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB gewesen. Als solcher sei er zur Beseitigung der unmittelbaren Beschädigung der Straße als solcher und der die Verkehrssicherheit der Straße beeinträchtigenden Störung verpflichtet. Er schulde sämtliche Aufwendungen der Klägerin, die zur Beseitigung der Störung erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe ein Geschäft des Fahrzeughalters besorgt. Sie habe jedenfalls auch das Geschäft des Halters besorgt.
Da die Ladung durch den Brand keinerlei wirtschaftlichen Wert besessen habe, sei es notwendig gewesen, die verdorbene Ware zu vernichten. Die Aufbewahrung sei weder wirtschaftlich noch aus gesundheitspolizeilichen Gründen sinnvoll gewesen.
Man könne die Störungsbeseitigung nicht mit dem Aufnehmen des wertlosen Ladeguts vom Straßenkörper als be...