Entscheidungsstichwort (Thema)
Untreue
Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen AK 167/97) |
AG Tuttlingen (Aktenzeichen 5 Ds 11 Js 6177/96) |
StA Rottweil (Aktenzeichen 11 Js 6177/96) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. Januar 1998
im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
I.
Der von der Staatsanwaltschaft Rottweil wegen Untreue in drei Fällen zum Nachteil der von ihm betreuten Pfleglinge L. S. (ein Fall) und A. N. (zwei Fälle) angeklagte Rechtsmittelführer wurde am 28. Juli 1997 vom Amtsgericht Tuttlingen wegen Untreue in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Pflegebetreuten L. S. wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Rottweil den Angeklagten am 20. Januar 1998 unter Aufhebung des Freispruchs wegen dreier Vergehen der Untreue, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat lediglich im Strafaussspruch Erfolg; der Schuldspruch wegen Untreue in zwei Fällen zum Nachteil der pflegebetreuten A. N. läßt Rechtsfehler nicht erkennen; das Rechtsmittel erweist sich insoweit als unbegrün...