Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.08.2016; Aktenzeichen 22 O 51/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016, Az. 22 O 51/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: Antrag Ziff.1: 4.824,90 EUR;
Antrag Ziff.2: bis 1000,00 EUR
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von an die Streithelferin Ziff. 2 als Pfändungsgläubigerin ausgekehrten Pfändungsbeträgen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers Ziff. 1 bei der Beklagten sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der künftig aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden monatlichen Rentenbeträge an den Kläger verpflichtet ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts L. wurde die Insolvenz über die D. GmbH mit Wirkung vom 20.2.2007 eröffnet. Der Streithelfer Ziff. 1 war der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (K 1).
Zugunsten des Klägers besteht der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. vom 18.5.2007, mit dem eine dort als "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 12.3.2007" bezeichnete Forderung in Höhe von 75.247,70 EUR und Kosten von 2.148,00 EUR gegen den Streithelfer Ziff. 1 tiuliert sind. Der Kläger betreibt aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen den Streithelfe...