Leitsatz (amtlich)
Die beim Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist nicht, weil mit der Art des Mangels unvereinbar, bereits dann ausgeschlossen, wenn ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Mangels ausscheidet (hier: Verformung des Kotflügels und der Stoßstange eines gebrauchten Kraftfahrzeugs durch seitliche Krafteinwirkung).
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 5 O 95/04 Ki) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 16.6.2004 - 5 O 95/04 Ki - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.858,83 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.2.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Marke Ford Fiesta Ambiente, 1,4 l, mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ....
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Revision wird insoweit zugelassen, als dem Kläger ein Rücktrittsrecht zuerkannt und deshalb zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor...