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OLG Stuttgart Urteil vom 17.05.2017 - 20 U 1/16

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Stimmrechtsverlust nach § 22 Abs. 2 WpHG aF wegen abgestimmten Verhaltens bei der Aufsichtsratswahl eintritt, wenn mit Absprachen über die personelle Besetzung eine Neuausrichtung des Geschäftszwecks angestrebt wird.

 

Normenkette

WpHG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.04.2016; Aktenzeichen 31 O 7/14 KfH)

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 12.06.2019; Aktenzeichen 20 U 1/16)

BGH (Urteil vom 25.09.2018; Aktenzeichen II ZR 190/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.04.2016, Az. 31 O 7/14 KfH, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 95.000 EUR

I. 1. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit verschiedener, auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21.02.2014 gefasster Beschlüsse. Dabei geht es zum Einen um die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 (TOP 4 a), zum Anderen um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den früheren Vorstand R, den Kläger u. a. und die Bestellung eines besonderen Vertreters (TOP 6), des Weiteren um die Wahl des Aufsichtsrates (TOP 7) und eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht (TOP 8). Zentraler Streitpunkt ist dabei die Teilnahmeberechtigung des Klägers an der Hauptversammlung.

Die Beklagte ist eine börsennotierte Gesellschaft im Generalstandard mit offenem Geschäftszweck. Nachdem über ihr Vermögen am 01.05.2005 das Insolvenzverf...

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