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OLG Stuttgart Urteil vom 17.02.2015 - 6 U 148/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Liegt kein Fall verbundener Verträge gemäß § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen.

2. Die an den Darlehensgeber geleisteten Zinsen sind einschließlich tatsächlich gezogener Nutzungen an den Darlehensnehmer herauszugeben. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu vermuten ist, dass eine Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, beträgt der Zinssatz bei Immobiliardarlehensverträgen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr.

3. Eine Anrechnung von Steuervorteilen des Darlehensnehmers findet nicht statt. Die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung gelten in Bezug auf Steuervorteile beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens nur im Falle verbundener Verträge entsprechend. Steuervorteile sind auch nicht als Nutzungen im Sinne der §§ 346 Abs. 1, 100 BGB zu qualifizieren.

4. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

 

Normenkette

BGB §§ 491, 495, 355, 357 Abs. 1, § 346

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 02.09.2014; Aktenzeichen 21 O 690/13)

 

Gründe

I. Unter Bezugnahme auf die Erörterung im Termin wird der gerichtliche Einigungsvorschlag, dass gegenseitig keine Ansprüche mehr bestehen, wie folgt erläutert:

1. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.

Zwar hat die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs im Schreiben vom 8.5.2013 nicht anerkannt. Dem Kläger stand aber gemäß §§ 495, 355 BGB im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zu, mit dessen Ausübung er auch nicht...

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